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Website Check: Wie Sie einer Abmahnung vorbeugen

Autor: Kurt Schauer

Damit Sie nicht im Dickicht der aktuellsten Datenschutzrichtlinien, Bildrechten und Impressumsvorschriften in die Abmahnfalle tappen, haben wir die wichtigsten vier Punkte zusammengestellt:

1. Impressumspflicht

Die Nutzer Ihrer Website sollten natürlich wissen mit wem sie es zu tun haben.

Impressumsverstöße sind einer der Abmahnklassiker im Netz. Dabei ist es kinderleicht, ein vollständiges Impressum zu erstellen und korrekt auf der eigenen Seite einzubinden.

Ein Impressum ist im Prinzip nichts anderes als eine „Anbieterkennzeichnung“. Nach dem § 5 TMG (Telemediengesetz) sind private Websites generell von der Impressumspflicht ausgenommen und nur Shops – also Websites die Ware gegen Geld anbieten, unterliegen der Impressumspflicht.

Allerdings ist sich hier die Rechtsprechung nicht ganz einig. Denn der §55 Rundfunkstaatsvertrag (RstV) bezieht auch private Websites, die regelmäßig journalistisch und redaktionell gestaltete Inhalte online stellen in die Impressumspflicht.
Denn diese tragen zur öffentlichen Meinungsbildung bei. Allerdings ist nicht abschließend rechtlich geklärt, ob beispielsweise Blogger dann auch unter diese Regelung fallen.

Ob eine Website privat oder unternehmerisch tätig ist, wurde in der Vergangenheit sehr streng von der Rechtsprechung gehandhabt. So ist ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliate-Programm schon als unternehmerische Tätigkeit zu werten und unterliegt somit direkt der Impressumspflicht. Wer also Werbebanner oder Partnerprogramme auf seiner Seite laufen lässt, sollte definitiv ein Impressum aufnehmen. Dies gilt auch, wenn mit der Werbung keine oder minimale Umsätze generiert.

 

Zusammefassend lässt sich zur Impressumspflicht sagen, dass es sich generell für Websitebetreiber empfiehlt ein Impressum einzurichten um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

 

Hilfe bietet ein online Impressums-Generator von e-Recht24.de

2. Die Datenschutzerklärung

 

Sobald Sie personenbezogene Daten auf Ihrer Website erheben, beispielsweise über ein Kontakt- oder Bestellformular, müssen Sie in einer Datenschutzerklärung klarstellen, welche Daten, zu welchem Zweck erhoben werden und an wen diese Daten ggf. übermittelt werden.

Wenn Sie einen Online-Shop betreiben, empfehlen wir, dass Sie sich durch einen Anwalt rechtlich beraten lassen, da hier eine deutlich umfangreichere Datenschutzerklärung notwendig ist. Auch Daten, die über Tracking-Tools wie GoogleAnalytics, etracker & Co erhoben werden, können nach Auffassung der Datenschutzbehörden zu den personenbezogenen Daten zählen. Außerdem spielt auch die Verschlüsselung der Datenübertragung eine zentrale Rolle im Datenschutz. Sobald personenbezogene Daten in jeglicher Form ausgetauscht werden, muss eine SSL-Verschlüsselung der Website eingerichtet werden um die höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten.

 

Achtung:
Webseitenbetreiber, die Google Analytics nicht oder nur unvollständig in der Datenschutzerklärung darstellen, werden aktuell massenhaft abgemahnt. Hierzu gibt es einen aktuellen Fall vom LG Hamburg. Um Google Anayltics rechtssicher nutzen zu dürfen müssen folgende Punkte beachtet werden:

  1. Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen
  2. IP Anonymisierung einbinden
  3. Datenschutzerklärung aktualisieren
  4. Opt Out Cookies + Link zu Browser PlugIn setzen

Webseitenbetreiber, die Google Analytics nach den Vorgaben der Datenschützer nutzen wollen, müssen mit Google einen schriftlichen Vertrag von 18 Seiten Umfang über die so genannte „Auftragsdatenverarbeitung“ nach § 13 BDSG abschließen.

Den von Google und den Datenschützern entwickelten Mustervertrag zur Auftragsdatenverabeitung können Sie hier herunter laden und nutzen:
www.google.com/analytics/terms/de.pdf

Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und mittels rückfrankiertem Umschlag per Post an Google gesendet werden.

 

Die Adresse ist:

Contract Administration Department
Google Ireland Ltd
Gordon House Barrow Street Dublin 4
Irland

Nach einigen Wochen (oder Monaten) erhalten Sie ein gegengezeichnetes Exemplar zurück. Auch für Google Universal Analytics sollten Webseitenbetreiber einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google abschließen. Dieser wurde bisher allerdings noch nicht auf Universal Analytics angepasst.

 

Eine Checkliste für den rechtssicheren Einsatz von Google Analytics finden Sie hier.

 

Eine kurze Auflistung der Punkte, die in Ihrer Datenschutzerklärung geregelt werden müssen:

  • Speicherung von IP-Adressen, Server-Logs
  • Analysetools wie Google Analytics, piwik oder etracker
  • Plugins von Seiten wie Facebook, twitter, instagram, pinterest oder Google+
  • Nutzerdaten aus Kontaktformularen
  • Nutzerdaten aus Newsletter-Eintragungen
  • Werbenetzerke wie GoogleAdsense oder Amazon Partnerprogramme
  • Nutzerregistrierungen und Kommentarfunktionen
  • Hinweis auf Recht zu Widerspruch, Sperrung oder Löschung

 

Eine kostenlose Datenschutzerklärung können Sie sich bei e-recht24 erstellen lassen.

3. Texte, Bilder und Videos

Dass Sie Texte, Bilder oder Videos von Dritten nicht einfach via „copy & paste“ auf Ihrer eigenen Seite veröffentlichen dürfen, sollte den Meisten inzwischen bekannt sein.

Sollten Sie gewisse Inhalte dennoch gerne auf Ihrer eigenen Seite gern veröffentlichen wollen, müssen Sie sicherstellen, dass für sämtliche veröffentlichte Inhalte entsprechende Nutzungsrechte vorliegen und beim Rechteinhaber nachfragen, ob Sie die Inhalte veröffentlichen dürfen.

Die Meisten bedienen sich gerade bei Bildern deswegen bei sogenannten Stockfoto-Anbietern wie fotolia, pixelio.de oder istockphotos.com.

Was an dieser Stelle jedoch häufig nicht genau genug beachtet wird, ist die Tatsache, dass auch die Nutzung dieser Bilder den Nutzungsbedingungen der Stockphoto-Plattformen unterliegen. Auch hier muss in der Regel der Fotograf unter dem Foto genannt werden; wird dies unterlassen, so kann es ebenfalls zu teuren Abmahnungen kommen.

 

Einen ausführlichen Ratgeber zur rechtssicheren Verwendung von Bildern auf Blogs und Internetseiten gibt es ebenfalls bei e-recht24.de.

4. Werbung & Affiliate Partner-Programme

 

Gerade Blogger nutzen gerne verschiedenste Werbemittel auf ihrer Plattform um „passives Einkommen“ zu generieren. Sogenannte „Affiliate-Programme“ sind inzwischen auch sehr beliebt geworden – hierbei wird entweder ein variables oder festes Entgelt mit dem Geschäftspartner vereinbart.

Wichtig hierbei ist:

Werbung, auch bei Blogposts, muss als solche gekennzeichnet werden. Das bedeutet, wenn von einem Blogpost gezielt auf die Website eines Unternehmens verlinkt wird um somit die Suchmaschinenergebnisse zu verbessern und der Affiliate eine Provision für diese Klickaktion erhält, muss dies deutlich und an erkennbarer Stelle als solches gekennzeichnet werden. Ansonsten drohen teure Abmahnungen.

Generell wird unter folgenden Werbemitteln unterschieden:

  • Bannerwerbung
  • Produkttests
  • Bezahlte Blogposts / Textlinks

Im Klartext bedeutet dies, dass in jedem Blogpost eine klare und für den Leser offensichtliche Trennung zwischen den vorhandenen redaktionellen Inhalten („Blogbeiträgen“) sowie den werblichen Inhalten erfolgen muss. Beispielsweise gekennzeichnet durch die Wörter „Werbung“ oder „Anzeige“ oder einen deutlichen Hinweis im Footer, dass die Links des Blogposts Affiliate Links sind, mit welchen der Betreiber der Website eine Provision erhält.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für private Webseiten E-recht24.de einen schnellen und kostenlosen „Abmahncheck“ bietet, welchen wir nur empfehlen können.

 

Für gewerblich betriebene Online Shops sollten sich nicht scheuen Anwaltskosten in Kauf zu nehmen, da gerade beim Online Handel die Rechtsprechung schnell komplex und für den Laien undurchschaubar wird und Fehler leider meistens teuer werden.

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    Eliana Gramer
    Eliana Gramer

    Leitung Web/Digital